Schießsportgruppe des BSV Wessum e.V.

Vorentwurf für die Satzung der Schießsportgruppe Wessum 1971

§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schießsportgruppe Wessum 1971

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e. V. im Namen.

Der Verein hat seinen Sitz in 48683 Ahaus – Wessum.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des leistungsorientierten Schießsports durch vertrauensvolle, überörtliche und vereinsübergreifende Vereinigung von Sportschützen, die Bildung von Trainingsgemeinschaften und Wettkampfmannschaften.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)                  mit dem Tod des Mitglieds,

b)                 durch freiwilligen Austritt,

c)                  durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)                 durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder*innen bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

a)      der Vorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)      dem Kassenwart

e)      dem Jugendleiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EstG. Diese Vergütung erfolgt durch Erteilung einer Spendenbescheinigung.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Unabhängig davon bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Abweichend davon wird bei der ersten Wahl nach der Vereinsgründung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende für zwei Jahr gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, elektronische Post oder per Messenger einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b)      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f)       Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den SV Union Wessum 1920 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am xx.xx.20xx beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld gilt allein diese Satzung.

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art, wie etwa Bezifferung oder Änderungen, die vom Registergericht für die Eintragung verlangt werden, ohne vorherige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Wir haben die vorstehende Satzung beschlossen und anerkannt.

Wessum,                                                       Die Gründungsmitglieder

Mindestens sieben Unterschriften 

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1.Vorsitzende/r                                                          2.Vorsitzende/r

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Kassierer/in                                                                Jugendleiter/in

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Schriftführer/in                                                          Gründungsmitglied

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Gründungsmitglied                                                   Gründungsmitglied